
Reha-Antrag
Sie haben das Recht auf medizinische Rehabilitation, die Ihre Gesundheit erhält, verbesset oder wiederherstellt. Doch wie beantragt man eine Reha? Welche Schritte sind erforderlich? Wir begleiten Sie durch den Prozess und zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.
Reha beantragen: So stellen Sie Ihren Reha-Antrag
1. Welche Art der Reha möchte ich beantragen?
Sie beantragen eine Reha auf zwei Wegen:
- Wenn Sie z. B. nach einer Operation im Krankenhaus behandelt werden, fragen Sie den Sozialdienst des Krankenhauses nach einer Rehabilitation, einer sogenannten Anschlussrehabilitation (AR/AHB). Die Mitarbeitenden des Sozialdiensts unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.
- Wenn Sie eine Rehabilitation ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt beantragen möchten – eine sogenannte medizinische Rehabilitation, etwa bei einer chronischen Erkrankung oder wenn Ihre Entlassung bereits länger als 14 Tage zurückliegt – wenden Sie sich an Ihre*n Hausärzt*in oder Fachärzt*in. Sie begleiten Sie bei der Antragstellung und unterstützen Sie im gesamten Prozess.
2. Reha-Antrag ausfüllen: Ambulante oder stationäre Reha?
Holen Sie sich das Reha-Antragsformular bei Ihrem Kostenträger.
Zuständige Kostenträger sind:
- Deutsche Rentenversicherung (DRV) für Erwerbstätige, Bezieher einer Rente aufgrund von Erwerbsminderung oder Arbeitssuchende
- Krankenkasse für nicht berufstätige Erwachsene sowie Rentner
- Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Der Reha-Antrag besteht aus:
- einem Selbstauskunftsbogen
- AUD-Beleg, in dem von der Krankenkasse die Vorerkrankungen aufgelistet werden
- Befundbericht vom Fach- bzw. Hausarzt
Bereits im Reha-Antrag entscheiden Sie zwischen ambulanter und stationärer Reha.
Wunschklinik direkt im Reha-Antrag angeben:
Sie haben das Recht, sich Ihre Rehaklinik selbst auszusuchen. Geben Sie direkt in Ihrem Reha-Antrag einen konkreten Wunsch für eine bestimmte Einrichtung an. Hier gibt es ein entsprechend dafür vorgesehenes Feld. Beim Antragsformular für ein Heilverfahren (HV) können Sie bis zu drei Wunschkliniken nennen. Die Wunschklinik muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie keine Wunschklinik angeben, erhalten Sie bei Bewilligung der Reha (Medizinisches Heilverfahren) vier Vorschläge und Sie können sich für eine Klinik entscheiden. Falls Ihnen keine der Kliniken zusagt, können Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen.
Weitere Informationen: Reha-Klinik selbst aussuchen – Wunsch- und Wahlrecht
Tipp:
Der Sozialdienst im Krankenhaus oder Ihr Hausarzt haben die Formulare meist vorrätig. Sie können Ihnen helfen, die Reha zu beantragen.
3. Reha begründen
Sie benötigen für den Reha-Antrag einen Arztbericht. Sprechen Sie daher mit Ihrem Arzt, um die Reha zu beantragen.
Ihr Arzt muss die Notwendigkeit der Reha begründen und Ihren Krankheitsverlauf dokumentieren. Wichtige Inhalte sind: alle behandlungswürdigen Diagnosen, Beeinträchtigungen im Alltag, Reha-Ziele, ggf. besondere Behandlungsnotwendigkeit, z. B. ein bestimmtes Klima am Ort der Reha. Der Bericht muss dem Reha-Antrag beigelegt werden.
Damit der Kostenträger die Reha bewilligt, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rehabilitationsbedürftigkeit: Rehabilitationsmaßnahmen sind erforderlich
- Positive Rehabilitationsprognose: die Rehabilitationsziele können in einem realistischen Zeitraum erreicht werden
- Rehabilitationsfähigkeit: der Patient ist körperlich in der Lage, Rehabilitationsmaßnahmen durchzuführen
4. Antrag einreichen
Reichen Sie den Reha-Antrag bei Ihrem Kostenträger ein.
Der Kostenträger prüft die Notwendigkeit einer Rehabilitation. Er muss über den Antrag spätestens nach drei Wochen entscheiden. Wenn Sie den Reha-Antrag versehentlich beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser verpflichtet, diesen innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie darüber zu informieren.
5. Bewilligung
Ihr Reha-Antrag wurde bewilligt. Informieren Sie Ihren Arzt und Arbeitgeber darüber, dass Sie eine Reha antreten.
Sobald Ihre Reha bewilligt wurde, erhalten Sie einen Bescheid mit:
- Name, Adresse und Ansprechpartner der Rehabilitationseinrichtung
- geplanter Dauer der Reha
- Hinweise bezüglich entstehenden Kosten bei An- und Abreise
- Informationen zum Übergangsgeld während des Aufenthaltes, zur Zuzahlung
- Hinweis auf Widerrufsrecht gegen den Bescheid
- Wenn Sie im Reha-Antrag keine Wunschklinik angegeben haben, erhalten Sie bei Bewilligung Ihrer Reha-Maßnahme vier Vorschläge und Sie können sich für eine der Kliniken entscheiden.
6. Reha abgelehnt: Widerspruch einlegen
Ihr Reha-Antrag wurde abgelehnt. Legen Sie Widerspruch ein.
Holen Sie sich erneut eine ärztliche Stellungnahme bzw. Gutachten ein, das inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingeht und legen Sie schriftlich Widerspruch ein. Wenn im Bescheid kein anderer Zeitraum benannt ist, müssen Sie hierfür eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids einhalten. Bei einer erneuten Ablehnung können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchsbescheids vor dem Sozialgericht klagen.
Kostenlose Hilfe dazu erhalten Sie z. B. vom Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Reha-Arten
Bei einer ambulanten Reha werden Sie in wohnortnaher Umgebung behandelt. Sie kommen nur tagsüber in die Rehaklinik oder ein ambulantes Reha-Zentrum.
Eine ambulante Reha wird dann nötig, wenn ambulante Behandlungen nicht ausreichen oder aus sozialmedizinsicher Sicht nicht als sinnvoll erachtet werden.
Bei der ambulanten Reha gilt das gleiche Antragsverfahren wie bei der stationären Reha. Bei erwerbstätigen Patienten ist die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger.
Die medizinische Rehabilitation (Medizinische Heilverfahren) soll Ihrer Gesunderhaltung sowie der Wiederherstellung der körperlichen Funktionen und Leistungsfähigkeit dienen.
Ein Heilverfahren ist auch ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt möglich.
Sie beantragen das Heilverfahren bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Je nach Beruf und Lebensphase sind unterschiedliche Kostenträger zuständig:
- Angestellte und Arbeiter: die Deutsche Rentenversicherung
- Beamte: die Beihilfestelle und Privatversicherung
- Selbstständige: der Patient (Erstattung nach Tarif durch die Versicherung)
- Rentner und Hausfrauen: die Krankenkasse
Die Anschlussrehabilitation (AR) ist eine ambulante oder stationäre Behandlung. Mittels einer Anschlussheilbehandlung sollen Sie verlorengegangene Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangen und an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens herangeführt werden. Die AR schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an, spätestens zwei Wochen nach der Entlassung. Die Dauer der Anschlussrehabilitation beträgt in der Regel drei Wochen und kann verkürzt oder verlängert werden.
Ob eine Anschlussrehabilitation erforderlich ist, stell das medizinische Personal im Krankenhaus fest. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen. Grundsätzlich gibt es zwei Wege in die Anschlussrehabilitation:
- Sie werden direkt in die Rehabilitationseinrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Krankenversicherung oder Rentenversicherung) abgewartet werden muss.
- Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, werden Sie schnellstmöglich in die Rehaklinik verlegt, nachdem der Kostenträger (Krankenversicherung oder Rentenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.
Die Anschlussrehabilitation (AR) beinhaltet Diagnostik, Aufklärung und Information zu der jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Die Therapieziele legen Arzt/Therapeut und Patient gemeinsam fest. Sie erlernen Bewältigungsstrategien, um Ihre beruflichen Problemlagen im Alltag zu begegnen.
Die BGSW ist eine Rehamaßnahme für schwere Verletzungen bei Arbeitsunfällen und erfolgt im Anschluss an eine Akutbehandlung. Sie beinhaltet insbesondere die intensive Übungsbehandlung (ggf. unter Einschluss arbeitsplatzbezogener Abklärung).
BGSW-Rehakliniken müssen in den Bereichen Personal, Medizintechnik und Einrichtung spezielle Anforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Fragen zum Reha-Antrag
Was Sie wissen sollten, um eine Reha zu beantragen
Eine Rehabilitationmaßnahme können Sie erhalten, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Teilhabe am normalen Leben gehindert werden. Die Rehabilitationsmaßnahme muss geeignet sein, Ihre gesundheitliche Einschränkung zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlechterung zu verhindern oder die Folgen der Einschränkung zu mildern. Es geht also darum, mit gezielten Rehabilitationsmaßnahmen eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder Ihnen trotz dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. All dies regelt das IX Sozialgesetzbuch. Sie haben also einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation.
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, wer die Kosten dafür übernehmen muss. Das ist abhängig von Ihrem Alter und der jeweiligen Lebenssituation. Die so genannten Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse) geben die Krankheitsbilder und Rehabilitationsziele vor. Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung geht es darum, Ihre Arbeitsfähigkeit nach Unfall oder Erkrankung zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Frühverrentung zu vermeiden. Aufgabe der Gesetzlichen Krankenkassen ist es, mit der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder aber Kindern und Jugendlichen zu helfen, mit einer Behinderung klarzukommen oder deren Folgen abzumildern. Die Gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn es darum geht, den Schaden nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten zu beseitigen oder zu verringern
Anträge bekommen Sie im Krankenhaus von den Sozialdienstmitarbeitern, von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung für medizinische Rehabilitation erreichen Sie unter +49 800 1000 480 70.
Auf der Website der Deutsche Rentenversicherung können Sie die Anträge ebenfalls herunterladen.
Hilfe erhalten Sie bei Ihrem Haus- oder Facharzt. Wenn Sie sich einer stationären Behandlung unterziehen, der eine Reha folgen soll, helfen Ihnen die Sozialdienste der Krankenhäuser im Rahmen des so genannten Überleitungs- oder Entlassmanagements. Hilfe erhalten Sie aber auch bei der Deutsche Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder auch bei den extra eingerichteten Servicestellen für Rehabilitation unter der Adresse www.reha-servicestellen.de.
Wichtig ist, dass es belegbare medizinische Gründe für eine Reha-Maßnahme gibt. Diese besprechen Sie am besten mit Ihrem behandelnden Arzt.
Ihr Arzt muss einschätzen, ob Sie eine Reha-Maßnahme benötigen, ob Sie in der Lage sind, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen und ob die realistische Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand oder Ihre Fähigkeiten durch diese Rehabilitationsmaßnahme verbessern.
Für den Kostenträger sind ausschließlich die aktuellen Antragsunterlagen wichtig. Deshalb sollten diese sehr präzise und verständlich ausgefüllt sein und eine nachvollziehbare Begründung für den Antrag enthalten.
Der Gesetzgeber regelt, dass die Kostenträger drei Wochen Zeit für die Entscheidung haben. Wurde der Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht, muss dieser innerhalb von zwei Wochen den Antrag an den richtigen Kostenträger weiterleiten und dieser hat dann weitere drei Wochen Zeit für die Entscheidung. Wenn ein zusätzliches medizinisches Gutachten zur Feststellung Ihres Rehabilitationsbedarfs notwendig ist, kann es allerdings länger dauern.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eine Reha-Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.
Weitere Informationen finden Sie auf qualitätsklinken.de.
Zunächst sollten Sie ein klärendes Gespräch mit Ihrer Krankenkasse bzw. der Rentenversierung suchen, um Missverständnisse auszuschließen. Nehmen Sie die Ablehnung nicht einfach hin, sondern legen Sie Widerspruch ein. Dafür müssen Sie die Widerspruchsfrist einhalten. Diese finden Sie meist am Ende des Bewilligungsschreibens. Die Frist beträgt üblicherweise 4 Wochen. Fehlen im Brief des Kostenträgers die Hinweise auf Ihr Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist, nehmen Sie unverzüglich mit dem Kostenträger Kontakt auf und verlangen Sie die Zustellung einer „rechtsmittelfähigen Entscheidung“.
Nur so können Sie sicher sein, dass Ihnen alle Rechtsmittel gegen die Ablehnung offen stehen. Und: Keine Angst vor dem Aufwand. Arbeitskreis Gesundheit e. V. hilft Ihnen gern und kostenlos. Oft genügt schon der Widerspruch, um den Kostenträger seine Entscheidung noch einmal überdenken zu lassen.
Eine Reha kann abgelehnt werden, wenn
- wenig Aussicht auf Erfolg der Rehabilitation besteht
- die Person nicht rehabilitationsbedürftig ist, d. h. wenn durch die Erkrankung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht beeinträchtigt wird
- die Person nicht rehabilitationsfähig ist, d. h. wenn die somatische und psychische Verfassung der Person eine Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme nicht zulässt (Belastbarkeit, Motivation)
- die Person akut behandlungsbedürftig ist, d. h. wenn ein Krankenhausaufenthalt notwendig ist
- versicherungsrechtliche Gründe dagegen sprechen, z. B. wenn der Versicherte zu wenig Pflichtbeiträge geleistet hat
Als Versicherter der Deutschen Rentenversicherung können Sie alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Als Antragsteller müssen Sie im erwerbsfähigen Alter sein, nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sein und bestimmte Versicherungszeiten vorweisen. In dringenden Fällen kann eine Reha aber auch vor Ablauf von vier Jahren bewilligt werden.
Nur wenn Sie über entsprechende Vollmachten (Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht …) verfügen oder eine Betreuung vom Betreuungsgericht angeordnet wurde, können Sie stellvertretend für den Betroffenen handeln.
Eine Begleitperson zur Reha kann aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
Meist ist es möglich, der Reha-Begleitperson ein Bett im Zimmer des Patienten zur Verfügung zu stellen. Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen die Rentenversicherung bzw. die Krankenkassen die Kosten für die Reha-Begleitperson. Andernfalls müssen Sie selbst die Kosten - vergleichbar mit einer Hotelunterkunft - bezahlen.
Leistungen auch für Reha-Begleitperson
Bei Bedarf kann die Reha-Begleitperson medizinisch-therapeutische Leistungen in Anspruch nehmen. In MEDICLIN Reha-Kliniken, die auch ambulante Reha-Maßnahmen anbieten, kann die Behandlung der Begleitperson zur Reha auch nach Vorlage eines Rezepts (z.B. durch den Hausarzt) erfolgen.
Auch diese Kosten werden vom Kostenträger übernommen, wenn die Begleitung medizinisch erforderlich ist.
Auch diese Kosten werden vom Kostenträger übernommen, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist. Wahlweise wird auch eine Haushaltshilfe organisiert.